Wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart ist, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nach dem Arbeitsanfall zu erbringen hat, handelt es sich um die sog. Arbeit auf Abruf. Problematisch sind in diesem Zusammenhang die Sachverhalte, in denen keine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt ist.
Bestimmungen zur Arbeit auf Abruf enthält § 12 des Gesetzes zur Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG). Danach ist grundsätzlich bei einer entsprechenden Vereinbarung über Arbeit auf Abruf eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festzulegen.
Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, galt bis zum 31. Dezember 2018 eine Arbeitszeit von 10 Stunden wöchentlich als vereinbart. Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrecht – Einführung einer Brückenteilzeit ist in solchen Sachverhalten die vereinbarte Arbeitszeit auf 20 Stunden wöchentlich erhöht worden.